Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Jörg Studer Freier Sachverständiger für Rollladen und Sonnenschutz Mitglied im BDSH e.V. Beratungen in allen Bereichen rund um Rollladen- und Sonnenschutz Fachberater für Photovoltaik-Anlagen
Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Jörg StuderFreier Sachverständiger für Rollladen und SonnenschutzMitglied im BDSH e.V.Beratungen in allen Bereichen rund um Rollladen- und SonnenschutzFachberater für Photovoltaik-Anlagen 

Hier finden Sie unsere AGB´s

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Sachverständigenburo Dipl.-Ing. Jörg Studer

 

Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung

dargelegte Aufgabe der Berichterstattungen.

2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag

genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen

genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies

dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur

dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.

Rechte und Pflichten

1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den

geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese

eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.

3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers,

folgende für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen:

Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis

zu einer Entfernung von 200 km (ab Büroadresse des Sachverständigen).

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen sowie gewünschten

Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei

seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum

Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den

Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von

Belang sind.

Hilfskräfte

Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für

die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach

eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder

Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit dem

Sachverständigen zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250.- im Einzelfall,

höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme.

Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.

Weitere Sachverständige

Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber

eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige

haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

Terminvereinbarung

Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen.

Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert

worden sind.

Schweigepflicht

1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet,

die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte

weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu

wahren.

2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann

befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn

ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

Urheberrecht

1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der

Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden.

Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der

Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.

2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.

Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen,

ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich

vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind sowie über den

neuesten Stand des Gutachtens.

Vergütung des Sachverständigen

1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen

Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB sowie die

getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.

2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und

Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen

Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der

Vorauszahlung tätig zu werden.

3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen,

die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu

stellen.

4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer

von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu

bringen.

5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest

vereinbart werden oder richtet sich nach den in diesen AGB aufgeführten Stunden- und

Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten: Für den

Sachverständigen 105,00 Euro, für die Hilfskraft 75,00 Euro.

6. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn

von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium

bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an

Feiertagen, Eilbedürftigkeit).

7. Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der Sachverständige in

Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Zahlungen

1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe

des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen ohne

Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der

Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen

Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen

Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu verlangen.

Haftung

1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig

davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche

Anspruchsgrundlage handelt.

2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten

beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine

Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung

verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung

seines Gutachtens verursacht hat sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung

entstanden sind. § 939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden

Schadensersatzanspruche werden ausgeschlossen.

3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die

persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt

den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.

Kündigung

1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die

Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen

die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.

3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem

Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger

Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert

oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht

ändert.

Erfüllungsort

Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.

Schlussbestimmungen

1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist,

wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame

Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am

nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur

Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.

 

 

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Am Steinacher Kreuz 24
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Kontakt:

Telefon: +49 170/4144430
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